Welche Anlagen müssen teilnehmen?

Sowohl Neu-, als auch Bestandsanlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom ab einer Leistung von 100 kW müssen am Redispatch 2.0 teilnehmen. Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht ist nicht möglich.

Aufgaben des Einsatzverantwortlichen (EIV)

Der Einsatzverantwortliche, kurz EIV, hat die Verantwortung für die Planung und Einsatzführung der Anlage. Außerdem müssen die Fahrpläne, sowie Stammdaten, Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten durch den EIV übermittelt werden. Wird eine Redispatch-Maßnahme durchgeführt, wird der EIV darüber vom Netzbetreiber informiert.

Aufgaben des Betreibers der technischen Ressource (BTR)

Der BTR ist für die Ermittlung der durch Redispatch-Maßnahmen entstandenen Ausfallarbeit und dem damit verbundenen Kommunikationsprozess verantwortlich. Konkret bedeutet Letzteres die Übermittlung von Echtzeitdaten und meteorologischen Daten. Der BTR im Sinne des Redispatch 2.0 und der eigentliche Betreiber der Anlage sind zwei unabhängige Instanzen, wie auch beim EIV kann ein Dritter als BTR vom Anlagenbetreiber benannt werden.

Wer übernimmt die Rolle des EIV und BTR?

Aufgrund der komplexen Aufgaben, die EIV und BTR zu erfüllen haben, ist es empfehlenswert, als Anlagenbetreiber professionelle Anbieter, wie z.B. Direktvermarktungsunternehmen, zu beauftragen.

Wird kein Dritter als EIV und BTR bestimmt, wird diese Rolle automatisch vom Anlagenbetreiber übernommen. Dann müssen durch den Anlagenbetreiber die sog. Marktpartner-Codes beim BDEW selbstständig beantragt werden (https://bdew-codes.de/).

Prognosemodell und Planwertmodell

Es gibt zwei Bilanzierungsmodelle, über die der Ausgleich der Ausfallarbeit nach Durchführung einer Redispatch-Maßnahme abgewickelt werden kann.

Prognosemodell

Beim Prognosemodell wird mithilfe von Wetter- und Netzdaten die voraussichtliche Einspeisemenge und damit einhergehende Netzengpässe vom Netzbetreiber prognostiziert. Diese Prognose dient dann auch als Grundlage für die Ermittlung der Ausfallarbeit und muss vom BTR bestätigt werden. Dieses Bilanzierungsmodell birgt den geringsten Aufwand für den Anlagenbetreiber und ist vor allem für kleinere Anlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz zu empfehlen.

Planwertmodell

Hier erstellt der EIV Fahrpläne und sendet diese im Voraus in Form von Viertelstundenwerten, deren Güte zunächst in einem Qualifizierungsverfahren nachgewiesen werden muss. Dieses Bilanzierungsmodell ist für große Anlagen am Höchstspannungsnetz sinnvoll.

Duldungsfall und Aufforderungsfall

Duldungs- und Aufforderungsfall beschreiben die zwei Szenarien, wie bzw. über welche Instanz die Anlage bei einer Redispatch-Maßnahme abgeregelt wird.

Als Voraussetzung für den Duldungsfall muss die Anlage fernwirktechnisch steuerbar sein, z.B. über einen Rundsteuerempfänger. Der Netzbetreiber regelt die Anlage dann selbst über die Fernwirktechnik und informiert EIV und BTR.

Im Aufforderungsfall hingegen wird der EIV vom Netzbetreiber zum Abregeln aufgefordert. Die Umsetzung muss dann durch den EIV erfolgen.

Abrechnungsmodelle

Die sog. Ausfallarbeit gibt an, wie viel weniger, verglichen mit dem regulären Betrieb, eine Erzeugungsanlage durch eine Redispatch-Maßnahme eingespeist hat. Sie definiert den bilanziellen Ausgleich, also den Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreiber.

Zur Berechnung der Ausfallarbeit stehen drei Abrechnungsmodelle zur Verfügung:

Pauschalverfahren

Bei diesem Verfahren wird die erzeugte Energiemenge in den 15 min vor der Redispatch-Maßnahme als Grundlage zur Berechnung herangezogen.

Spitz-Verfahren

Hier werden zur Abrechnung Wetterdaten herangezogen, die direkt an der Anlage gemessen wurden. Voraussetzung ist entsprechende Sensorik in der Anlage sowie die Möglichkeit, die entsprechenden Daten fernwirktechnisch zu übermitteln.

Spitz-Light-Verfahren

Die Wetterdaten werden hier aus einer Referenzanlage in der Nähe des Anlagenstandorts herangezogen.

TR-ID und SR-ID

Die technische Ressource, TR, steht für die eigentliche Erzeugungsanlage. Die TR-ID wird als eindeutige Identifikationsnummer für jede Erzeugungsanlage, die am Redispatch 2.0 teilnimmt, vergeben. Die Steuerbare Ressource, kurz SR, stellt einfach gesagt eine Gruppe aus TRs dar, die nur gemeinsam gesteuert werden können. Jede SR erhält eine individuelle SR-ID.

Fernsteuerbarkeit

Jede Erzeugungsanlage, die am Redispatch 2.0 teilnimmt, muss fernwirktechnisch steuerbar sein. Grundsätzlich kann dafür aber, sofern vorhanden, bestehende Fernwirktechnik genutzt werden. Eine Nachrüstung ist daher nur in Ausnahmefällen nötig.

Abschaltreihenfolge

Anders als im Einspeisemanagement haben EE- und KWK-Anlagen im Redispatch 2.0 keinen absoluten Einspeisevorrang mehr. Stattdessen wird der Vorrang für EE und KWK über sog. Mindestfaktoren geregelt. Soll z.B. eine Windkraftanlage (Mindestfaktor 10) für eine Redispatch-Maßnahme herangezogen werden, muss nachgewiesen werden, dass dadurch die Vermeidung des Engpasses mindestens zehnmal so effizient gelöst wird, wie durch alternative konventionelle Erzeugungsanlagen.

Mindestfaktoren:         PV-Anlagen:                           10

                                    Windkraft-Anlagen:                10

                                    Biogas-Anlagen:                     10

                                    BHKW/KWK-Anlagen:                       5          (im Standardfall)

Connect+ Datenhub

Connect+ ist eine Onlineplattform der Netzbetreiber, über die der für den Redispatch 2.0 erforderliche Datenaustausch abgewickelt wird.

Mitteilungspflichten

Als Betreiber einer teilnahmepflichtigen Anlage haben Sie eine Reihe von Mitteilungspflichten.  Konkret müssen Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten mitgeteilt werden. Dabei müssen die Vorgaben zur Form und Terminen strikt eingehalten werden. Genauere Informationen dazu sind auf der Website des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) einzusehen.

Folgendes Dokument bietet eine Übersicht: https://www.bdew.de/media/original_images/hinweis-fur-anlagenbetreiber-zur-marktpartner-id-im-redispatch-20.pdf

Rechtlicher Rahmen

Den rechtlichen Rahmen für Redispatch 2.0 bilden §13ff. des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG), Fassung 01.10.2021 und Festlegungen der Bundesnetzagentur.

Finanzieller Ausgleich

Wurde eine Redispatch-Maßnahme durchgeführt, erhält der betroffene Anlagenbetreiber Ausgleichszahlungen vom Netzbetreiber, die die entstandenen Verluste decken. Somit entsteht durch die Maßnahme kein finanzieller Nachteil.

Auswirkungen für Anlagen mit Wärmespeichern

Informationen zu Wärmespeichern müssen im Rahmen der Mitteilungspflichten an den Netzbetreiber übermittelt werden. Auswirkungen von Redispatch-Maßnahmen auf die Wärmebereitstellung werden nur bedingt berücksichtigt. Entstehen Zusatzkosten für Anlagenbetreiber, so können diese aber mit dem Netzbetreiber abgerechnet werden.

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